Allgemeine Geschäftsbedingungen der AppSphere AG – Version 2023

§ 1 Geltung dieser Geschäftsbedingungen

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen und vorvertraglichen Schuldverhältnisse der AppSphere AG, Ludwig-Erhard-Straße 2, 76275 Ettlingen („AppSphere“), soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn AppSphere ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Auch wenn bei Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB von AppSphere in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Auftraggebers geltenden Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. AppSphere stellt dem Auftraggeber die jeweils geltenden AGB jederzeit auf schriftliches Anfordern unverzüglich zur Verfügung.
  3. Diese AGB finden keine Anwendung, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
  4. Die allgemeinen Bestimmungen (A) gelten für alle Leistungen von AppSphere. Für die Lieferung von Hard- und Software Dritter gelten zusätzlich die besonderen Bestimmungen in (B). Bei Widersprüchen haben die besonderen Bestimmungen Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen.

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Vertragsschluss

Angebote von AppSphere sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung von AppSphere zustande, außerdem dadurch, dass AppSphere mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. AppSphere kann eine schriftliche Bestätigung mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen.

§ 3 Leistungen von AppSphere

  1. Die Leistungen von AppSphere ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, dem Angebot und/oder der Leistungsbeschreibung von AppSphere oder der Auftragsbestätigung von AppSphere (die „Vertragsdokumente“). Sonstige Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner sie schriftlich vereinbaren oder AppSphere sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen der Leistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch AppSphere.
  2. Der Auftraggeber hat vor Vertragsschluss geprüft, ob die Leistungen von AppSphere seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Dem Auftraggeber sind die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften der Leistungen von AppSphere bekannt.
  3. Beschreibungen und Darstellungen der Leistungen von AppSphere sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von AppSphere.
  4. Die Lieferung von Dokumentationen (z. B. Handbücher, Betriebsanleitungen, Installationsanweisungen, technische Dokumentationen) ist nur geschuldet, wenn dies in den Vertragsdokumenten vereinbart ist.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber unterstützt AppSphere bei der Leistungserbringung umfassend, fachkundig und rechtzeitig. Er stellt qualifizierte Mitarbeitende für die Zusammenarbeit mit AppSphere zur Verfügung. Der Auftraggeber erbringt Beistellungen rechtzeitig, gibt AppSphere die für die Leistungserbringung nötigen Informationen und gewährt AppSphere in erforderlichem Umfang Zugang zu Räumen, Hard- und Software sowie Telekommunikationseinrichtungen.
  2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm gemachten Vorgaben und die von ihm bereitgestellten Informationen und Inhalte richtig und vollständig sind und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts, Urheber- und Kennzeichenrechts und den einschlägigen arbeits- und verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen) entsprechen. AppSphere übernimmt keine Verantwortung für Rechtsverletzungen, die auf Vorgaben, Informationen oder Inhalten des Auftraggebers beruhen. Der Auftraggeber stellt AppSphere von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt AppSphere alle Schäden und Aufwendungen, die AppSphere durch einen Verstoß des Auftraggebers gegen diese Verpflichtung entstehen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hatte.
  3. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter für diesen, die AppSphere für notwendige Informationen zur Verfügung stehen und Entscheidungen unverzüglich treffen oder herbeiführen.
  4. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktionieren (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, Notfallplanung).
  5. Der Auftraggeber unterstützt AppSphere bei der Beseitigung von Fehlern. Insbesondere teilt er auftretende Störungen mit möglichst genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen, Unterlagen und Daten mit.

§ 5 Vergütung

  1. Der Auftraggeber zahlt AppSphere die in den Vertragsdokumenten genannte Vergütung. Enthalten die Vertragsdokumente keine Regelung zur Vergütung, so zahlt der Auftraggeber AppSphere eine Vergütung nach Aufwand. Hierfür gilt die Preisliste von AppSphere in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. AppSphere stellt dem Auftraggeber die jeweils aktuelle Preisliste auf Anforderung zur Verfügung.
  2. Soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, wird AppSphere die erbrachten Leistungen monatlich abrechnen.
  3. Angaben in den Vertragsdokumenten zum voraussichtlichen Gesamtaufwand sind unverbindliche Schätzungen, die den Anspruch von AppSphere auf Zahlung der vollen Vergütung gemäß Abs. 1 unberührt lassen.
  4. Zur Vergütung kommt stets die Umsatzsteuer hinzu. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich ein anderes Zahlungsziel.
  5. Das Eigentum an gelieferten Gegenständen und die Rechte gemäß § 10 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Auftraggeber über. Greifen Dritte auf solche Gegenstände zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von AppSphere hinweisen und AppSphere hierüber informieren, um AppSphere die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, AppSphere die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Auftraggeber. Tritt AppSphere bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Gegenstände herauszuverlangen.
  6. Der Auftraggeber kann nur mit von AppSphere unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AppSphere an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

§ 6 Abnahme

Bei Leistungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Abnahme unterliegen, gelten folgende Regeln:

  1. Der Auftraggeber wird ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsergebnisse unverzüglich prüfen („Abnahmeprüfung“). Ergibt diese Abnahmeprüfung keine erheblichen Mängel, erklärt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich gegenüber AppSphere die Abnahme.
  2. Ergeben sich während der Abnahmeprüfung Mängel, so teilt der Auftraggeber dies AppSphere unverzüglich schriftlich mit. AppSphere wird solche Mängel beseitigen. Nach Beseitigung des Mangels wird unverzüglich eine neue Abnahmeprüfung durchgeführt. Wegen unerheblicher Mängeln darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Solche Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

§ 7 Besprechungen und Protokolle

AppSphere kann ein Protokoll über Besprechungen mit dem Auftraggeber erstellen und dem Auftraggeber zusenden. Das Protokoll wird verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht binnen fünf Werktagen nach Zugang schriftlich mit einem eigenen Formulierungsvorschlag widerspricht.

§ 8 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens AppSphere schriftlich als verbindlich bezeichnet. AppSphere kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug befindet oder vertragswidrig eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Gleiches gilt, wenn AppSphere infolge höherer Gewalt an einer Leistungserbringung gehindert ist.
  3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  4. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  5. Leistungsort ist der Sitz von AppSphere.

§ 9 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

  1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise mindestens zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
  2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 10 Rechte an Leistungen

  1. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an Darstellungen, Texten, Grafiken, Software und sonstigem maschinenlesbarem Code, Daten und sonstigen Gegenständen und Informationen, die AppSphere dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht („Arbeitsergebnisse“), stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich AppSphere zu.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, räumt AppSphere dem Auftraggeber das einfache, räumlich nicht beschränkte Recht ein, die Arbeitsergebnisse selbst im eigenen Unternehmen für eigene Zwecke zu nutzen.
  3. Der Auftraggeber darf die für einen Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Arbeitsergebnisse erstellen. Diese Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers versehen werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Schriftliche Unterlagen (z. B. Handbücher, Konzepte etc.) dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
  4. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Bearbeitung, die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher und unkörperlicher Form und der Gebrauch der Arbeitsergebnisse durch oder für Dritte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AppSphere nicht erlaubt.

§ 11 Sachmängel

  1. Unterliegen die vertragsgegenständlichen Leistungen von AppSphere nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Kauf- oder Werkvertragsrecht, so gelten bei Sachmängeln die nachfolgenden Regeln.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Lieferungen und Leistungen von AppSphere unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regeln (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeitenden untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Auftraggeber testet alle Lieferungen und Leistungen gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt.
  3. Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln wird AppSphere zunächst nachbessern. AppSphere ist berechtigt, mindestens drei Nachbesserungsversuche für jeden Mangel zu unternehmen. Scheitert die Nachbesserung endgültig, so richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber ist jedoch nicht berechtigt, Mängel selbst auf Kosten von AppSphere zu beseitigen.
  4. Für die Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs gilt § 9, für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 13. Die Ansprüche verjähren nach § 14.
  5. Der Auftraggeber unterstützt AppSphere gemäß § 4 Abs. 5 bei der Untersuchung und der Beseitigung von Mängeln.

§ 12 Rechte Dritter

  1. AppSphere gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  2. Der Auftraggeber unterrichtet AppSphere unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) in Bezug auf Arbeitsergebnisse gegen ihn geltend machen. Der Auftraggeber ermächtigt AppSphere, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange AppSphere von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Auftraggeber von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von AppSphere anerkennen.
  3. Für die Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs gilt § 9, für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 13. Die Ansprüche verjähren nach § 14.

§ 13 Schadens- und Aufwendungsersatz

  1. AppSphere leistet Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
    a. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei schriftlich durch die Geschäftsleitung von AppSphere ausgesprochener Garantie wird in voller Höhe gehaftet.
    b. Bei einfacher fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, haftet AppSphere in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
    c. Im Übrigen ist die Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  2. AppSphere bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Auftraggeber hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.
  3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist beträgt
    a. bei Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
    b. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre;
    c. bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
  2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
  3. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und den in § 13 Abs. 1 a und b, Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt gegebenen oder überlassenen Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Ende des Vertrages hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.
  2. Die Vertragspartner machen geheimhaltungspflichtige Informationen nur den Mitarbeitenden oder sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Person über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen.

§ 16 Datenschutz

Die Vertragspartner beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Soweit AppSphere bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, wird AppSphere im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des § 11 BDSG tätig. Es gelten die Bestimmungen der Anlage „Datenschutz“.

§ 17 Referenzkunde

AppSphere ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung als Referenzkunden zu nennen.

§ 18 Allgemeine Rechtsregeln

  1. Soweit nach diesen Geschäftsbedingungen Erklärungen schriftlich erfolgen müssen, so sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, E-Mails und Telefaxe ausreichend. Dies gilt nicht für Erklärungen nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 1, die stets der Form des § 126 BGB bedürfen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen der Vertragspartner ist der Sitz von AppSphere.

B. Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Hard- und Software Dritter

Falls die Vertragspartner die Erstellung oder Anpassung von Software vereinbart haben, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

§ 19 Lizenzbedingungen

  1. Für Standardsoftware Dritter gelten abweichend von § 10 ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers oder -distributors. AppSphere stellt dem Auftraggeber diese Lizenzbedingungen jederzeit auf schriftliche Anforderung zur Verfügung.
  2. Falls für die Nutzung von Vertragsgegenständen Open-Source-Softwareprogramme erforderlich sind, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, sich diese Open-Source-Softwareprogramme gemäß den jeweils anwendbaren Lizenzbestimmungen zu beschaffen. AppSphere übernimmt keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und Mangelfreiheit dieser Open-Source-Softwareprogramme. Für die Nutzung dieser Open-Source-Softwareprogramme gelten ausschließlich die Regeln der jeweils anwendbaren Open-Source-Softwarelizenzen.

§ 20 Hardware- und Betriebsvoraussetzungen

  1. Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung der für den Betrieb der Software notwendigen Umgebung (z. B. Hardware, Betriebssystem, Datenbanken-Software) verantwortlich. AppSphere gibt dem Auftraggeber ihr bekannte Voraussetzungen auf schriftliches Anfordern bekannt.
  2. Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung der für den Betrieb von AppSphere gelieferter Hardware notwendigen Voraussetzungen (z. B. Stromversorgung, Netzwerkanbindung, Umgebungsbedingungen) verantwortlich. Der Auftraggeber beachtet dabei die Vorgaben der jeweiligen Hersteller, welche AppSphere dem Auftraggeber auf schriftliche Anforderung zur Verfügung stellt.

§ 21 Herstellergarantie

  1. Gibt der jeweilige Hard- oder Software-Hersteller eine Garantie, so gibt AppSphere diese an den Auftraggeber weiter. Der Umfang der Garantie ergibt sich aus den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
  2. Zur Wahrung der Garantieansprüche hat sich der Auftraggeber im Garantiefall direkt an den Hersteller zu wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers zu beachten. Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, AppSphere über die Geltendmachung von Garantieansprüchen und über die Handhabung der Garantie durch den Hersteller zu informieren.

§ 22 Quellcode

AppSphere stellt Software ausschließlich in ausführbarer Form bereit. Source-Code und vergleichbare editierbare Quelldaten werden nicht mit übergeben, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 23 Weitere Leistungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Gegenstand des Vertrages nur die Lieferung der Hard- oder Software. Mit der Hard- oder Software in Zusammenhang stehende Leistungen (z. B. Installation, Einrichtung, Inbetriebnahme, Schulung) sind nur geschuldet, wenn dies gem. § 2 vereinbart ist.
  2. Falls AppSphere Leistungen Dritter vermittelt (z. B. SaaS), kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. AppSphere ist in diesem Fall für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Dritten nicht verantwortlich.

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